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Themen für alle Steuerpflichtigen

Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog. Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigen Punkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027 eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreicht werden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke in einem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr 2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherung sollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.

Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes im laufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von der Zustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vier Wochen verkürzt.

Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, und zwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt der bislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter 7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflicht ausgenommen sein.

Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € auf bis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eine Festbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftig entsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf die Regelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.

Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichen Zweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in den Bereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 € angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleiben soll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund der bisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregel geben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmen des Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montage und Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.

Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand „Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonat sei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Rechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmen angemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 und erhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Dritten ausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen. Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisung der ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung den Pachtvertrag mit dem Dritten ab.

Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus der Verpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nicht einverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewalt über die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertrag sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.

Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegen eines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden. Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodell erfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerin wurde tatsächlich nie gebaut.

Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.

Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch der Vorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Das sah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses soll feststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistung des Vertragspartners ausgehen durfte.

Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine in Raten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nicht steuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichen oder vermeintlichen Zinsanteil.

Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruder verzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommener Erbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Wert hatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern Zugewendete

Im Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog. Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägerin gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen der zeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Dem schloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.

In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist die Zahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einen möglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. der Erblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzicht darstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährung einer Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eine erbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- und Zinsanteil aufgespalten werden könne.

Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nicht zugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstige Einkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbaren Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts fehlt.

Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhin selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätze aus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.

So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beiden Verfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedene einzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beiden Verfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurde zurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch den Veräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daher umsatzsteuerpflichtig sei.

Terminankündigung: BFH entscheidet zu Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.

Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, das sich für ein eigenes Grundsteuerrecht entschieden hat. Im Streitfall geht es darum, ob die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungskonform ist. In einem der Verfahren ist der Streitgegenstand ein Einfamilienhaus, in dem anderen ein Zweifamilienhaus.

Da der BFH die Entscheidung erst nach Redaktionsschluss verkündet hat, wird zum Ergebnis und zu den Einzelheiten in der nächsten Ausgabe berichtet.

BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.

Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.

Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.

Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.

Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.

Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.

Altersvorsorgereform verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.

Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.

Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.

Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.

Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche   staatliche Zulage von 200 €.

Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.

In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.

Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.

Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.

Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.

Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).

Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.

Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV?

Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum 18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unter bestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert sein.

Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- und eingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von dem kostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden.

Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vom Gesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovon einer die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. Der Vorschlag ist höchst umstritten.

Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio. Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw. 6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darin enthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oder Renten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass die kostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichen Mindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sich eine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte des sozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keine Rolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten der Reform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung der kostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.

Kindergeld künftig ohne Antrag

Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlung des Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Umsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr 2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da die relevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.

In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder in Zweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.

Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vom Standesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt wird.