„Steuern wir gemeinsam

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Themen für alle Arbeitnehmer

Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.

Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.

Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.

Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.

Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen

Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen.

Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.

Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.

Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.

Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z.B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis  hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.

Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.

Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z.B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.

Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z.B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.

Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.

Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.

Mindestlohn steigt zum 1.1.2025

Nachdem der Mindestlohn seit 1.1.2024 12,41 € beträgt, wird er zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.

Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gibt es im Jahr 2024 219 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu  zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.

Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2025 darauf zu achten, dass Verträge ggf. angepasst werden müssen im Hinblick auf vereinbarten Stundenlohn bzw. Gehalt und / oder die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden. Wer eine Vertragsänderung nicht vornimmt, läuft insbesondere dann, wenn bereits jetzt der Höchstbetrag von 538 € monatlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird, Gefahr, dass das gesamte Arbeitsverhältnis dann sozialversicherungspflichtig wird.

Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.1.2024 können die einem Berufssoldaten entstandenen Rechtsverfolgungskosten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Verlust der Einkünfte durch Entfernung aus dem Dienst oder eine Reduzierung der Einkünfte als mögliche Disziplinarmaßnahme im Raum steht (VI R 16/21).

Mit dieser Entscheidung hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 17.6.2021 bestätigt (14 K 997/20). Der BFH hat aber auch klargestellt, dass entstandene Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines beruflichen Disziplinarverfahrens nicht vergleichbar sind zu im Strafverfahren entstehenden Prozesskosten. Diese sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verstoß bzw. der Vorwurf des Verstoßes nicht in Ausübung der Berufstätigkeit geschehen ist, sondern nur anlässlich der Berufsausübung.

Das bedeutet, dass z.B. der Vorwurf einer Körperverletzung gegenüber einem Polizisten bei Auflösung einer Schlägerei, zu der der Polizist im Rahmen seines Dienstes gerufen wird, in Ausübung der Berufstätigkeit geschieht, wohingegen der gleiche Vorwurf, wenn er in der Kaffeeküche der Polizeidienststelle zwischen zwei Polizisten stattfände, als lediglich anlässlich der Berufstätigkeit zu qualifizieren wäre.

Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, z.B. das Bestehen eines Erbrechts, nie als Werbungskosten abziehbar.  Sind diese hingegen der beruflichen Sphäre zuzuordnen, z.B. Streitigkeit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, sind diese der Erwerbssphäre zuzuordnen. Letztlich trifft diese entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen das Gericht.

Dient die Aufwendung der Kosten der Rechtsverfolgung dem Erhalt der Einnahmen der Einkunftsart, bei der sie als Werbungskosten abgesetzt werden sollen, so ist dies entsprechend dem BFH möglich, insbesondere, wenn es um die Verletzung von Dienstpflichten geht, denen eine Entfernung aus dem Dienst oder Reduzierung der Vergütung gegenüberstehen kann.

Zu beachten ist außerdem, dass die Rechtsverfolgungskosten auch dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr dem Steuerpflichtigen diese erstatten muss, sofern die Erstattung erst in einem späteren Veranlagungsjahr erfolgt als die Zahlung durch den Steuerpflichtigen. In diesem Fall stellt die Vereinnahmung der Erstattung in dem späteren Jahr eine steuerpflichtige Einnahme nach dem Zuflussprinzip dar.

Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt

Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigte in Höhe von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der erhaltenen Zuwendung geregelt. Je nach persönlichen steuerlichen Verhältnissen kann eine Steuerpflicht entstehen. Per Gesetz ist die EPP den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. alternativ den sonstigen Einkünften zugeordnet.

Eine Vielzahl von Steuerpflichtigen wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgemäß sei. Ob dies auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige können bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskräftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Steuerberater ist der geeignete Ansprechpartner zur Klärung der Angelegenheit. Eine etwaige Steuerersparnis fällt allerdings gering aus.

Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben

Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklassen III und V. Der Zeitpunkt ist ungewiss. Die Änderung soll mit einem steigenden Digitalisierungsgrad einhergehen und eine Einigung mit den Ländern ist noch zu erzielen.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV / IV, können auf Antrag auch die Kombination III / V oder die Steuerklasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steuerklassenkombination IV / IV wird üblicherweise von Paaren gewählt, zwischen deren Einkünften keine größere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge werden bei Steuerklasse V nicht berücksichtigt, dafür jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies führt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem höheren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III.

Summarisch steht diesen Paaren während des Jahres eine höhere Liquidität zur Verfügung. Sie sind aber verpflichtet, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung führen, falls keine größeren sonstigen Abzugsposten vorhanden sind.

Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III / V durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll.

Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls berücksichtigt und nicht abgeschafft werden. Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen der Partner zusammengerechnet, die zustehenden Freibeträge zweifach berücksichtigt. Hierdurch wird vermieden, dass ein Freibetrag bei geringem Einkommen eines Partners nicht berücksichtigt wird. Dies reduziert den Steuertarif des Partners mit dem höheren Einkommen.

In der nächsten Ausgabe werden Gesichtspunkte zur Wahl der richtigen Steuerklasse beleuchtet.

Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung ist nur beschränkt abzugsfähiger Aufwand

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, kann die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierzu gehören einerseits die Unterkunftskosten, allerdings höchstens 1.000 € monatlich bzw. 12.000 € jährlich, andererseits sonstige notwendige Mehraufwendungen. Letztere sind ohne Beschränkung in voller Höhe abzugsfähig. Dies sind z.B. Einrichtungsgegenstände und Ausstattung. Aus Vereinfachungsgründen wird bei einem Betrag bis zu 5.000 € davon ausgegangen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Wird eine möblierte Wohnung angemietet, sollte darauf geachtet werden, den Mietanteil für die Möblierung gesondert im Mietvertrag auszuweisen. Anderenfalls kann eine Aufteilung im Schätzwege vorgenommen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Revisionsverfahren (Az. VI R 30/21) darüber zu entscheiden, ob die von einer Stadt erhobene Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehört oder zu den unbeschränkt abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen. Das Finanzgericht (FG) München hatte nämlich erstinstanzlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer zu den unbeschränkt abzugsfähigen Mehraufwendungen gehöre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wäre die Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen.

Diese Unterscheidung ist für Steuerpflichtige insbesondere deshalb relevant, weil Wohnraum in Großstädten und Ballungsräumen einschließlich der Nebenkosten leicht oberhalb von 1.000 € monatlich kostet und sämtliche Unterkunftskosten oberhalb dieses Betrages steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2023 jedoch entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen gezahlte Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unmittelbar mit der Wohnungsnutzung verknüpft sei, sich am jährlichen Mietaufwand orientiert und somit einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt.

Das Zuwendungsempfängerregister ist online

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, sog. Spendenquittungen auszustellen. Die Daten werden von den zuständigen Finanzämtern ab 2024 sukzessiv an das BZSt übermittelt. Auch ausländische Organisationen aus EU- bzw. EWR-Ländern können auf Antrag in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Körperschaften die deutschen Kriterien erfüllen, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen. Dies sind diejenigen, die nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.

Bislang gab es für Steuerpflichtige vorab keine Möglichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder getätigte Spenden schließlich für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bemühten sich gemeinnützige Körperschaften häufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-Gütesiegel.

Damit war aber für potentielle Spender nur eingeschränkt sichtbar, ob die Gemeinnützigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt.

Über das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempfängerregister können Spendenwillige nun über verschiedene Suchparameter nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen. Auch eine Suche nach Ort, Tätigkeitsbereich etc. ist möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden können.

Rechtskräftige Entscheidungen z.B. über einen Entzug der Gemeinnützigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, werden in das Register eingetragen.

Die im Register eingetragenen Körperschaften übermitteln Spendeneingänge online, so dass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden müssen. Sie können von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererklärung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem späteren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz soll kommen – die Kernpunkte

Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 den Regierungsentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Zeitpunkt der Verabschiedung im Bundestag sowie die Zustimmung des Bundesrates sind noch offen.

In Planung sind eine Reihe von Maßnahmen, deren Schwerpunkte folgenden Bereichen zuzuordnen sind, wobei hier auf zwei exemplarisch eingegangen werden soll:

•    Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht
•    verschiedene Maßnahmen zur Förderung des digitalen Wandels

Änderungen mit steuerlichem Bezug soll es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wie folgt geben:

Die derzeit noch geltende Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 Jahren soll auf 8 Jahre verkürzt werden. Die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen wird ebenfalls auf 8 Jahre angepasst. Es ist damit zu rechnen, dass die Regelungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, wobei die Verkürzung analog zum Wachstumschancengesetz nur für Neufälle gelten wird und nicht für bereits bestehende Aufbewahrungsfristen.

Achtung: In vielen Einzelfällen können trotzdem längere Aufbewahrungsfristen gelten, z.B. bei vorläufiger Steuerfestsetzung, einer begonnenen Außenprüfung oder steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, von denen der Betroffene Kenntnis hat. Hieran wird sich nach derzeitigem Sachstand nichts ändern. Die Vernichtung von Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen im geschäftlichen Verkehr sollte nur nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.

Dem digitalen Wandel soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dort, wo bislang das Schriftformerfordernis gilt (eigenhändige Unterschrift), künftig die Textform (E-Mail etc.) ausreichen soll. Änderungen dazu soll es im Gewerbevertragsmietrecht, Vereinsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie im Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe geben. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Für Unternehmen mit einer Umsatzsteuerschuld von über 9.000 € pro Jahr (bislang 7.500 € pro Jahr) soll sich der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung von quartalsweise auf monatlich ändern und ab dem auf die Verkündung folgenden Quartal gelten.

Für Wiederverkäufer, welche die Differenzbesteuerung anwenden (Versteuerung der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis), ist eine Anhebung der Bagatellgrenze auf 750 € geplant (bislang 500 €).