„Steuern wir gemeinsam

in Ihre Zukunft“

Themen für alle Arbeitnehmer

Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.

Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.

Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.

Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.

Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen

Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die Neuregelung zu Unklarheiten geführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher am 24.10.2025 eine neue Verwaltungsanweisung mit einer Übergangsregelung veröffentlicht und diese auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angepasst.

Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.

Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.

Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.

Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.

Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen.  Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.

Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren  Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.

Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.

Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 36.000 €
Rente 216 €/Monat über 20 Jahre


Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)
Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat)
eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100 €/Monat
Gesamteinzahlung 60.240 €
Rendite 6,00 %/Jahr
Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) 49 Jahre
Endvermögen ca. 374.000 €
Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
- 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
- 47.085 €

Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)
  2025 2026
Frühstück 2,30 €/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit
Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/Mahlzeit
Vollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.
333 €/Monat
11,51 €/Tag bzw.
345 €/Monat


Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitgebers
  2025 2026
allg. Unterkunft
Einzelnutzung durch Volljährige
282 €/Monat 285 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft
Volljährige
112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat*
Einzelnutzung durch
Jugendliche / Azubis
239,70 €/Monat 242,25 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis 70,50 €  – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat*
* je nach Belegung

E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen

Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.

Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.

Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.

Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.

Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.

Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.

Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.

Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
Fahrzeugtyp Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €


reines E-Fahrzeug    ja    30 €
Hybridfahrzeug    ja    15 €
reines E-Fahrzeug    nein    70 €
Hybridfahrzeug    nein    35 €



Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.

Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.

Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.

Steueränderungsgesetz 2025

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können. Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
  • Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
  • Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
  • Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  • Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
  • Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
  • Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
  • Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.

Die Aktivrente

Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.

Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.

Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.

Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.