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Themen für Freiberufler

Pfändungsfreigrenzen werden zum 1.7.2026 erhöhat

Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.

Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.

Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.

Änderung im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1.7.2026

Minijobs sind für den Minijobber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich handelt oder einen im privaten Haushalt.

Im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 % (zzgl. Umlagen) des Bruttogehalts. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt allerdings bei 175 €. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Bruttogehalt von unter 175 € im Regelfall einen Beitrag von 3,6 % aus 175 € zahlen muss. Die Mindestbemessungsgrundlage kann z. B. entfallen, wenn der Minijobber bereits zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt.
Im privaten Bereich zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Anteil von 5 %, während der Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 13,6 % zahlen muss.

Der Minijobber kann auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten, dann zahlt er keine 3,6 % bzw. 13,6 % als eigenen Beitrag, erhält im Gegenzug aber später auch keine Rentenzahlung bezogen auf diesen Minijob.

War es bislang so, dass ein Arbeitnehmer nach einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Minijob-Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden war, wenn er sich einmal für den Verzicht entschieden hatte, kann der Arbeitnehmer ab 1.7.2026 einmal im Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft von einem Verzicht zur Rentenversicherungspflicht wechseln. Tut er dies, bleibt er dann allerdings an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung gilt nur einheitlich für mehrere Minijobs. Insoweit bleibt es wie gehabt.

Die Vorteile durch die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind u. a. der Erwerb von Rentenansprüchen bzw. Rentenpunkten sowie das Erfüllen der Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Aufhebung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Minijobber zusätzlich einen Eigenanteil. Den Antrag muss der Arbeitgeber dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Lohnabrechnung ist anzupassen und die geänderten Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale anzugeben.

Bei mehreren Minijobs gleichzeitig, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Rentenrechtliche Vor- und Nachteile sollten von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt werden bzw. der Arbeitgeber sollte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
  • Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).

  • Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).

  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).

  • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).

  • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).

  • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).

  • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).

  • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).

  • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).

  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).

  • Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

Neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sowie Ansässigkeit im Inland

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuen Schreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.

Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- und Gebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetz genannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist als Rechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.

Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Umsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus der sich die Ansässigkeit im Inland ergibt.

Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen, den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass die Ansässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.

Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmuster vom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genannten Lieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von höchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Muster verwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie die Ansässigkeitsbescheinigung.

Grundsteuer-Bundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben

Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell, welche der BFH für verfassungskonform erachtet.

Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kann unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht verfassungswidrig ist.

In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mit Einfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einem Zweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodell eingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertung eines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung und besondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nicht zusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zu schaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.

Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichen Abweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren 30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.

Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob die Kläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFH sind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.

Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 die Zollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € für Sendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend eine Pauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. Die Übergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird die Nutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird dann differenzierter berechnet.

Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassen und einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere, um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zu unterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehende Wettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handel schaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg der Direktimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere aus China.

Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einer Privatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt, dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hat und über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.

Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300 € bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.

Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sich voraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.

Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog. Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigen Punkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027 eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreicht werden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke in einem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr 2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherung sollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.

Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes im laufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von der Zustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vier Wochen verkürzt.

Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, und zwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt der bislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter 7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflicht ausgenommen sein.

Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € auf bis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eine Festbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftig entsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf die Regelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.

Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichen Zweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in den Bereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 € angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleiben soll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund der bisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregel geben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmen des Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montage und Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.

Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand „Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonat sei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Rechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmen angemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 und erhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Dritten ausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen. Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisung der ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung den Pachtvertrag mit dem Dritten ab.

Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus der Verpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nicht einverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewalt über die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertrag sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.

Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegen eines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden. Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodell erfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerin wurde tatsächlich nie gebaut.

Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.

Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch der Vorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Das sah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses soll feststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistung des Vertragspartners ausgehen durfte.

Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine in Raten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nicht steuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichen oder vermeintlichen Zinsanteil.

Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruder verzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommener Erbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Wert hatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern Zugewendete

Im Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog. Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägerin gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen der zeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Dem schloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.

In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist die Zahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einen möglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. der Erblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzicht darstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährung einer Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eine erbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- und Zinsanteil aufgespalten werden könne.

Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nicht zugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstige Einkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbaren Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts fehlt.

Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.