Informationen zur Anpassung der Umsatzsteuersätze
Sehr geehrte Mandantinnen,
Sehr geehrte Mandanten,
zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden (die Sitzung des Bundestages findet am 19.06. statt), allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:
-
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.
Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:Bis zum 30.6.2020
ausgeführte LeistungenZwischen 1.7.2020 und
31.12.2020 ausgeführte LeistungenAb 1.1.2021
ausgeführte LeistungenRegelsteuersatz 19 % 16 % 19 % Erm. Steuersatz 7 % 5 % 7 % -
Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
- Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
- Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
- Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
- Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %
-
Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
- Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen. Bitte sprechen Sie hierzu die zuständigen Systempartner an.
- In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
-
Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
-
Hier kann gegebenenfalls davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Kürze der Anwendbarkeit eine Umstellung nicht sofort flächendeckend erfolgen kann. Korrekturen in der Rechnungslegung sollen deshalb auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.
-
Teilleistungen sind abzurechnen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfallende Teilbetrag angeben ist und dem Leistungsempfänger überlassen bleibt, das Gesamtentgelt oder Teilentgelte zu entrichten. Sie müssen vor Erbringung der Leistung vertraglich vereinbart werden, wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbar und vom Auftraggeber abgenommen sein. Die Anwendung des jeweiligen Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung.
-
Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, das der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten, stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung und werden Sie, sobald neue Erkenntnisse vorliegen informieren.